(1) 1Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5 zur Verfügung zu stellen, werden
(2) 1Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen
(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 2a Absatz 3 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.