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Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG

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(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist.
2Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) 1Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern um die Einrichtungen erstrecken.
2Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet.

3Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter nur überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.

(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 nicht ausführbar, da bereits durch Art. 5 Nr. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 231 erfolgt
Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26