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Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See – WindSeeG

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1Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:
2

1.
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2.
von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3.
in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25