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Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See – WindSeeG

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1Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt.
2Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass

1.
es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und
2.
die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25