print

Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG

arrow_left arrow_right

1Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur.
2Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen

1.
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

3In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr.

4Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 nicht ausführbar, da bereits durch Art. 5 Nr. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 231 erfolgt
Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26