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Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG

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(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche,

1.
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und
2.
die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.

(2) 1Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden.
2Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 nicht ausführbar, da bereits durch Art. 5 Nr. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 231 erfolgt
Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26