Stabilisierungsfondsgesetz – StFG

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1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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