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Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds – StFG

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1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz.
2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt.
3Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25