1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz.
2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt.
3Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.