Stabilisierungsfondsgesetz – StFG

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1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz.
2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt.
3Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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