Stabilisierungsfondsgesetz – StFG

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1Ein Widerspruch ist ausgeschlossen.
2Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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