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Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds – StFG

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Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25