Stabilisierungsfondsgesetz – StFG

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1Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.
2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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