Stabilisierungsfondsgesetz – StFG

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Überblick zur Anlage Soll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €
Ausgabereste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
 Einnahmen
Verwaltungseinnahmen ..........          
Übrige Einnahmen ..........          
Gesamteinnahmen ..........          
 Ausgaben          
Schuldendienst ..........          
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........          
Ausgaben für Investitionen ..........          
Besondere Finanzierungsausgaben ..........          
Gesamtausgaben ..........          
davon nicht flexibilisiert ..........          
 Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
         
Verpflichtungsermächtigung ..........          
davon fällig:          
im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........          


Titel
Funktion
 Zweckbestimmung Soll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
   Einnahmen      
  Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
     
   Verwaltungseinnahmen      
119 99
-860
Vermischte Einnahmen  
   Übrige Einnahmen      
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 200 000 000  
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage  
   Ausgaben      
  Haushaltsvermerk:
1.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
3.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.
5.
Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
6.
Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
     
  Erläuterungen:      
  Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.      
   Schuldendienst      
575 01
-830
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt  
   Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)      
671 01
-649
Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure  
 
 
  Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€
     
683 02
-649
Finanzierung der Gaspreisbremse  
  Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
     
683 03
-649
Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse  
  Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
     
683 04
-649
Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)  
 
 
  Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
     
   Ausgaben für Investitionen      
831 01
-649
Beteiligungserwerb  
861 01
-649
Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen  
862 01
-649
Darlehen an private Unternehmen  
   Besondere Finanzierungsausgaben      
919 01
-850
Zuführung an Rücklage 200 000 000  
Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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