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Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds – StFG

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.

(2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(3) 1Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
3Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25