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Stabilisierungsfondsgesetz – StFG

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1Die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen.
2Zu den Kosten der Finanzagentur nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26