(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) 1Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
2
(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(4) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.