(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.
(2) Die Bewertung enthält
(3) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.
2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen.
3Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.