(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundeswehr gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder des Leistungstests zu entscheiden.
2Die Entscheidung trifft das Bildungszentrum der Bundeswehr.
(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr
(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.