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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV

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(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) 1In das Protokoll sind aufzunehmen:
2

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf und
3.
die Bewertung der Leistung.

Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25