(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund.
(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.