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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV

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Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.

Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25