(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) 1Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:
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(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(6) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben.
2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.