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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV

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(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) 1In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
2

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.

Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25