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MntDBwVVDV
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV
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§ 7 Erholungsurlaub
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Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.
Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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