(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) 1Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
2
(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten.
2Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.