(1) 1Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.