(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3) 1Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
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(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.