(1) 1Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan.
2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) 1Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
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