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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV

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(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.

Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25