print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV

arrow_left arrow_right

(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) 1In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:
2

1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und
2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.

Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25