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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV

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(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) 1Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt.
2Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.

(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25