(1) 1Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan.
2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) 1Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
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(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abweichen.