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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – MntDBwVVDV

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(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.

(2) 1In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
2

1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,
2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
3.
gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie
4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.

Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25