(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) 1In dem Zeugnis werden aufgeführt: 2
1.
die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,
2.
die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und
3.
die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)