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Mindeststeuergesetz – MinStG

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§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26