(1) 1Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte entsprechen dem Buchwert folgender im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegener materieller Vermögenswerte:
(2) 1Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen:
(3) 1Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die durchschnittlichen Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen, wie sie im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesen sind.
2Für den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers nach Absatz 2 Satz 2 ist auf den durchschnittlichen Betrag des Nutzungsrechts am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen.