(1) 1Im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist (Umsatzgrenze), unterliegen ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Mindeststeuer.
2§ 63 ist zu beachten.
(2) Der Mindeststeuer unterliegen auch Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie jede Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzung des § 90 Absatz 2 erfüllen.
(3) Umfasst ein Geschäftsjahr einen Zeitraum von weniger oder mehr als zwölf Monaten, ist der Schwellenwert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für das betreffende Geschäftsjahr anteilig zu erhöhen oder zu kürzen.
(4) Dieses Gesetz findet auf ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 keine Anwendung; für die Bestimmung der Umsatzgrenze sind die Umsatzerlöse dieser Einheiten jedoch zu berücksichtigen.
(+++ § 1 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 1 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 4 +++)
Die Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93.
(1) 1Die nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe.
2Die Primärergänzungssteuerbeträge, Sekundärergänzungssteuerbeträge und nationalen Ergänzungssteuerbeträge dieser Geschäftseinheiten werden dem Gruppenträger zugerechnet.
3Der Gruppenträger schuldet die Mindeststeuer.
4Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe.
(2) 1Steuerpflichtige Joint Ventures und ihre Tochtergesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten für Zwecke dieses Paragraphen als Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft das Joint Venture im Konzernabschluss entsprechend § 67 Absatz 4 erfasst.
2Gilt ein Joint Venture als Geschäftseinheit zweier Unternehmensgruppen, ist dessen nationaler Ergänzungssteuerbetrag hälftig aufzuteilen.
(3) 1Gruppenträger ist die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist.
2Liegt kein Fall des Satzes 1 vor, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist.
3In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen.
4Erfolgt keine Bestimmung des Gruppenträgers nach Satz 3, ist Gruppenträger die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit.
5Für die Anwendung der vorstehenden Sätze sind die Verhältnisse bei Ablauf des Besteuerungszeitraums für den gesamten Besteuerungszeitraum maßgeblich.
6Bei einem Wechsel des Gruppenträgers ändert sich die Steuerschuldnerschaft nach Absatz 1 Satz 3 für bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume nicht.
7Scheidet die nach Satz 3 bestimmte Geschäftseinheit aus der Mindeststeuergruppe aus, gilt die Bestimmung für das laufende Kalenderjahr mit sofortiger Wirkung als widerrufen.
(4) 1Der Gruppenträger hat dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, seine Stellung als Gruppenträger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch mitzuteilen.
2Änderungen der Stellung als Gruppenträger einschließlich eines Widerrufs nach Absatz 3 Satz 3 sind durch den bisherigen Gruppenträger unverzüglich mitzuteilen; für den neuen Gruppenträger gilt Satz 1 entsprechend.
3Der Gruppenträger hat die übrigen Geschäftseinheiten, die nach Absatz 5 haften, über seine Stellung zu informieren.
4Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Information nach den Sätzen 1 und 2 den jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder zu.
(5) Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, haften gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers.
(6) 1Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, sind der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit gezahlten Anteile an der Mindeststeuer verpflichtet.
2Der Gruppenträger ist den Geschäftseinheiten zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie jeweils entfallende Erstattung der Mindeststeuer verpflichtet.
3Entstandene Ausgleichsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz nicht.
(1) Eine Unternehmensgruppe umfasst alle Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten
(2) 1Geschäftseinheit ist jede Einheit einer Unternehmensgruppe sowie jede ihrer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.
2Jede Betriebsstätte ist für Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre sie gegenüber dem Stammhaus nach Absatz 7 und etwaigen anderen Betriebsstätten dieses Stammhauses eine eigenständige und unabhängige Geschäftseinheit.
3Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 sind keine Geschäftseinheiten.
(3) 1Oberste Muttergesellschaft ist
(4) Zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die selbst weder oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.
(5) In Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit,
(6) Einheit ist
(7) Stammhaus einer Betriebsstätte ist die Einheit, die den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.
(8) 1Für Zwecke dieses Gesetzes gilt als Betriebsstätte:
2
(1) Ausgeschlossene Einheiten sind
(2) 1Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestens
(3) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jede Einheit gesondert von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden.
2Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2.
(+++ § 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
(1) 1Belegenheitsstaat einer nichttransparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder ähnlicher Kriterien einer mit § 1 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
2Andernfalls ist dies das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde.
(2) 1Belegenheitsstaat einer transparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist oder verpflichtet ist, eine Primärergänzungssteuerregelung nach den §§ 8 bis 10 oder eine ausländische anerkannte Primärergänzungssteuerregelung anzuwenden.
2Andernfalls wird sie als staatenlose Einheit behandelt.
(3) 1Der Belegenheitsstaat einer Betriebsstätte bestimmt sich wie folgt:
2
(4) 1Ist eine Geschäftseinheit aufgrund von Absatz 1 in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet belegen, so wird ihr Status für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
2
(5) Ist eine Muttergesellschaft nach Anwendung von Absatz 4 in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie keiner anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt, gilt sie auch im anderen Steuerhoheitsgebiet belegen, wenn sie dort einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt und das Besteuerungsrecht nach dieser Regelung nicht durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beschränkt ist.
(6) Ändert sich die Belegenheit einer Einheit im Verlauf des Geschäftsjahres, so ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie zu Beginn des Geschäftsjahres belegen war.
(1) Für Zwecke dieses Gesetzes gelten, soweit nicht an anderer Stelle in diesem Gesetz erfolgt, die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen.
(2) Anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist eine Steuer, die im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets vorgesehen ist und
(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt und den in den GloBE-Mustervorschriften festgelegten Bestimmungen gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet sowie in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht.
(4) Anerkannte Rechnungslegungsstandards sind
(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt und den in den GloBE-Mustervorschriften festgelegten Bestimmungen, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt und in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht.
(6) Beizulegender Zeitwert ist der Preis, der in einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts erzielt oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
(7) Berichtspflichtige Geschäftseinheit ist die Geschäftseinheit, die nach § 75 Absatz 1 zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 einreicht.
(8) 1Eigenkapitalbeteiligung ist eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist.
2Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit.
(9) Equity-Methode ist eine Bilanzierungsmethode, bei der die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt und in der Folge entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am sich ändernden Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens berichtigt werden.
(10) 1Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung ergibt sich in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens nach einem Katalog allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, wenn die Anwendung des betreffenden Grundsatzes oder Verfahrens in einem Geschäftsjahr zu einer Gesamtabweichung von mehr als 75 Millionen Euro gegenüber dem Betrag führt, der sich bei Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens der internationalen Rechnungslegungsstandards ergeben hätte.
2Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens zu einer erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkung, so muss die buchmäßige Behandlung eines Postens oder Geschäftsvorfalls nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst werden, dass sie im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften der Behandlung entspricht, die nach internationalen Rechnungslegungsstandards für diesen Posten oder Geschäftsvorfall vorgesehen ist.
(11) 1Geschäftsjahr ist der Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt.
2Im Fall des Absatzes 21 Nummer 4 ist Geschäftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr.
(12) GloBE-Mustervorschriften sind die vom Inclusive Framework on BEPS betreffend die „Steuerliche[n] Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE-Mustervorschriften (Säule 2)“ am 14. Dezember 2021 gebilligten Regelungen.
(13) Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.
(14) Eine Hinzurechnungsbesteuerung liegt vor, wenn auf Grundlage eines Katalogs von Steuervorschriften, die keine Primärergänzungssteuerregelungen (§§ 8 bis 10) sind, ein unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter einer ausländischen Geschäftseinheit für seinen Anteil an einem Teil oder an der Gesamtheit der von dieser erzielten Erträge einer laufenden Besteuerung unterliegt, unabhängig davon, ob diese Erträge im laufenden Geschäftsjahr an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.
(15) Immobilien-Investmentvehikel ist eine in Streubesitz befindliche Einheit, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einer Ein-Ebenen-Besteuerung unterliegen, entweder bei ihr selbst oder, mit höchstens einem Jahr Aufschub, bei ihren Anteilsinhabern.
(16) Inland ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der ihr zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel.
(17) Internationale Organisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, einschließlich einer supranationalen Organisation, oder eine in deren Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung,
(18) Investmenteinheit ist
(19) Investmentvehikel ist eine Einheit,
(20) 1Kontrollbeteiligung ist eine Beteiligung an einer Einheit, die dazu führt, dass der Halter dieser Beteiligung verpflichtet ist oder bei Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren.
2Bei einem Stammhaus wird unterstellt, dass es als gruppenzugehöriger Gesellschafter die Kontrollbeteiligungen an seinen Betriebsstätten hält.
(21) Konzernabschluss ist
(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen oder staatenlos ist, in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn verzeichnet und in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.
(23) Niedrigsteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe einen Mindeststeuer-Gesamtgewinn erzielt und im betreffenden Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.
(24) 1Organisation ohne Erwerbszweck ist jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes.
2Eine Organisation ohne Erwerbszweck ist auch eine Einheit,
(25) 1Passive Erträge sind die folgenden im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigten Erträge:
2
(26) Pensions-Dienstleistungseinheit ist eine Einheit, die ausschließlich oder fast ausschließlich errichtet und betrieben wird, um
(27) 1Pensionseinheit ist jede öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 8 des Körperschaftsteuergesetzes.
2Eine Pensionseinheit ist auch eine
(28) Richtlinie (EU) 2022/2523 ist die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9).
(29) Sonstiges Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß dem für die Aufstellung des Konzernabschlusses verwendeten zugelassenen Rechnungslegungsstandard nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen.
(30) 1Staatliche Einheit ist jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
2Eine staatliche Einheit ist auch eine Einheit,
(31) Steuerhoheitsgebiet ist ein Gebiet, das fiskalisch autonom ist, unabhängig davon, ob es völkerrechtlich als Staat anerkannt ist.
(32) 1Eine Einheit gilt als transparente Einheit, soweit sie in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung steuerlich transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer.
2Eine transparente Einheit gilt in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste
(33) Unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuer ist jeder Steuerbetrag, bei dem es sich nicht um eine zulässige Anrechnungssteuer handelt, der von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und der
(34) Versicherungsinvestmenteinheit ist eine Einheit, die die Voraussetzungen nach Absatz 15 oder Absatz 19 erfüllt, im Zusammenhang mit Schulden im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags errichtet wurde und vollständig im Besitz eines den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats unterliegenden Versicherungsunternehmens steht.
(35) 1Zulässige Anrechnungssteuer ist eine von einer Geschäftseinheit zu entrichtende oder entrichtete erfasste Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von dieser Geschäftseinheit oder vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift angerechnet werden kann, sofern die Erstattung beziehungsweise Gutschrift
(36) Zulässiges Ausschüttungssteuersystem ist ein Körperschaftsteuersystem, das
(37) Zugelassener Rechnungslegungsstandard sind die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem zugelassenen Standardsetzer im Belegenheitsstaat der Einheit genehmigt wurden.
(38) Zugelassener Standardsetzer ist die Stelle, die in einem Steuerhoheitsgebiet rechtlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für Zwecke der Finanzberichterstattung vorzuschreiben, festzulegen oder zu genehmigen.
(1) Für eine nach § 1 steuerpflichtige oberste Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe des ihr zuzurechnenden Anteils am Steuererhöhungsbetrag dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr (Primärergänzungssteuerbetrag).
(2) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags.
2Satz 1 gilt nicht, wenn
(3) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags.
2Satz 1 gilt nicht für Muttergesellschaften, an denen eine andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe, die einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, unmittelbar oder mittelbar alle Eigenkapitalanteile hält.
(1) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit entspricht dem nach Teil 5 dieses Gesetzes für diese Geschäftseinheit berechneten Steuererhöhungsbetrag multipliziert mit der Einbeziehungsquote der Muttergesellschaft für diese Geschäftseinheit für das betreffende Geschäftsjahr.
(2) 1Die Einbeziehungsquote wird wie folgt ermittelt:
1
2 In den Fällen, in denen die Muttergesellschaft die Primärergänzungssteuerregelung gegen sich selbst anwendet, beträgt die Einbeziehungsquote 100 Prozent.
(3) Der Minderungsbetrag ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinns, der nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards anderen Beteiligten zuzurechnen wäre, wenn der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit ihrem Mindeststeuer-Gewinn entspräche und
1Bei einer im Inland belegenen Muttergesellschaft, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum befindliche Muttergesellschaft hält, die nicht von der Mindeststeuer aufgrund von § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder einer entsprechenden Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets ausgenommen ist (nachgeordnete Muttergesellschaft), mindert sich der Primärergänzungssteuerbetrag nach § 8 um die von einer nachgeordneten Muttergesellschaft aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhobene Steuer.
2Der Ermäßigungsbetrag nach Satz 1 entspricht höchstens dem Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit nach § 9.
(1) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit, ausgenommen Investmenteinheiten, entsteht in Höhe des ihr für das Geschäftsjahr nach Satz 3 zuzurechnenden Teils des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 ein Ergänzungssteuerbetrag (Sekundärergänzungssteuerbetrag).
2Der Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des Satzes 1 entspricht der Summe der für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Steuererhöhungsbeträge.
3Der der steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnende Teil ist wie folgt zu ermitteln:
3
4 Der für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit nach Satz 3 berechnete Steuererhöhungsbetrag ist um den der obersten Muttergesellschaft sowie einer nachgeordneten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag im Sinne des § 9 dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit zu reduzieren, der aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhoben wird.
5§ 12 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit vermittelnden Eigenkapitalbeteiligungen durch eine oder mehrere Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betreffende Geschäftsjahr in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegen.
(1) 1Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge entspricht vorbehaltlich des § 14 dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des § 11 multipliziert mit der Inlandsquote.
2Die Inlandsquote ist für jedes Geschäftsjahr für die Unternehmensgruppe wie folgt zu ermitteln:
2
3 Für die Zwecke dieses Paragraphen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
4
(2) 1Die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 entspricht der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer auf der Basis von Vollzeitäquivalenten aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
2Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die Arbeitnehmer zuzuordnen, deren Lohnaufwand in der Rechnungslegung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten ist.
3Als Arbeitnehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch unabhängige Auftragnehmer, die an der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken.
4Für die Zwecke dieses Absatzes bleiben Arbeitnehmer und unabhängige Auftragnehmer von Investmenteinheiten unberücksichtigt.
(3) 1Materielle Vermögenswerte im Sinne des Absatzes 1 umfassen die materiellen Vermögenswerte des Anlage- und Umlaufvermögens, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte, aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
2Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die materiellen Vermögenswerte zuzuordnen, die in der separaten Ergebnisrechnung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten sind.
3Für die Zwecke des Absatzes 3 bleiben materielle Vermögenswerte von Investmenteinheiten unberücksichtigt.
(4) Nettobuchwert im Sinne des Absatzes 1 ist das arithmetische Mittel, aus den für einen materiellen Vermögenswert zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres im Jahresabschluss ausgewiesenen Werten nach Berücksichtigung der kumulierten Abschreibungen und substanzbedingten Wertminderungen.
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 1 +++)
(1) Für die Zuordnung der Beschäftigten im Sinne des § 12 Absatz 2 und der materiellen Vermögenswerte im Sinne des § 12 Absatz 3 zu den Betriebsstätten einer transparenten Einheit sind die Grundsätze von § 43 Absatz 1 und 2 für Zwecke des § 12 nicht anzuwenden.
(2) 1Die Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit, die keiner Betriebsstätte zugeordnet werden können, sind anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zuzuordnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem die transparente Einheit gegründet worden ist.
2Sofern auch keine Zuordnung zu Geschäftseinheiten nach Satz 1 erfolgen kann, bleiben die Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte bei der Ermittlung der Inlandsquote im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
1Bei der Ermittlung der Inlandsquote nach § 12 Absatz 1 Satz 2 der Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr bleibt ein Steuerhoheitsgebiet mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt, bis die auf dieses Steuerhoheitsgebiet für die betreffende Unternehmensgruppe für ein vorhergehendes Geschäftsjahr entfallende Sekundärergänzungssteuer im gesamten Umfang festgesetzt worden ist.
2Satz 1 gilt nicht, wenn infolgedessen sämtliche Steuerhoheitsgebiete mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt blieben.
(1) 1Der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ist der für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen (Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag), korrigiert um die in § 18 bezeichneten Beträge.
2Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden bei einer Geschäftseinheit, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen nicht berücksichtigt werden.
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 stattfand und es der Unternehmensgruppe nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgehend vom nicht angepassten Buchwert der beim Unternehmenszusammenschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden zu bestimmen.
(2) Ist es im Einzelfall unverhältnismäßig, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des für die Aufstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln, kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr nach anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard ermittelt werden, vorausgesetzt, dass
(1) 1Geschäftsvorfälle zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten belegenen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der jeweiligen Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe erfasst sind oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sind dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
2Satz 1 ist bei einer nur unilateralen Verrechnungspreiskorrektur, die die steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet erhöht oder verringert,
(2) 1Für Geschäftsvorfälle zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die für Zwecke der Ermittlung des effektiven Steuersatzes von der Unternehmensgruppe getrennt zu betrachten sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
2Verluste aus der Veräußerung, Übertragung oder Überführung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt wurden, sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen anzupassen; bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind die korrespondierenden Folgen zu ziehen.
(3) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
1Die Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital hat für den Emittenten und den Inhaber einheitlich zu erfolgen.
2Weicht die Einstufung auf der Grundlage des jeweils maßgebenden Rechnungslegungsstandards beim Emittenten und Inhaber voneinander ab, ist die Einstufung des Instruments beim Emittenten für den Inhaber bindend.
Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag wird
(+++ § 18 Nummer 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 24 Abs. 2 +++)
Gesamtsteueraufwand ist der positive oder negative Saldo aus
(1) Der Dividendenkürzungsbetrag setzt sich zusammen aus Dividenden oder anderen Gewinnausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen, wenn
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen, wenn sie aus Anteilen an einer Investmenteinheit stammen, für die das Wahlrecht im Sinne des § 74 ausgeübt worden ist.
2Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten gilt Absatz 1 nur bezogen auf den Teil der Dividende oder anderen Gewinnausschüttung, der auf die Eigenkapitalkomponente des Instruments entfällt.
Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene
Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen entsprechen den Nettogewinnen oder Nettoverlusten, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern, des Geschäftsjahres aus Neubewertungen von Sachanlagen, deren Buchwerte nach den einschlägigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen regelmäßig an den beizulegenden Zeitwert angepasst werden, sofern diese Anpassungen im sonstigen Ergebnis abgebildet und die damit im Zusammenhang stehenden Gewinne und Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst werden.
(1) Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste entstehen aufgrund von abweichenden funktionalen Währungen,
(2) Für Zwecke des Absatzes 1 ist die
(1) Änderungen des Eigenkapitals in der Bilanz der Geschäftseinheit zu Beginn des Geschäftsjahres, die zurückzuführen sind auf
(2) § 18 Nummer 8 findet keine Anwendung, soweit die Korrektur des Fehlers nach Absatz 1 Nummer 1 zu einer Minderung der nach § 52 geschuldeten erfassten Steuern führt.
1Korrekturposten Pensionsaufwand ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und den für das Geschäftsjahr an eine Pensionseinheit geleisteten Beiträgen.
2Satz 1 gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf eine Pensionseinheit ausgelagert sind.
(1) 1Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen werden für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt.
2Dies gilt nur, wenn während der erwarteten Laufzeit dieser Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen.
(2) 1Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung ist jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt.
2Ein hochbesteuerter Gläubiger ist eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist.
3Für Zwecke der Bestimmung eines Niedrigsteuerhoheitsgebiets sind alle Erträge oder Aufwendungen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes dieses Steuerhoheitsgebiets außer Acht zu lassen.
(1) 1Anerkannte steuerliche Zulagen sind im Geschäftsjahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für deren Gewährung als Erträge zu behandeln; eine Erfassung im Betrag der angepassten Steuern ist nicht zulässig.
2Steht eine solche Zulage im Zusammenhang mit der Investition in einen Vermögenswert und mindert die Zulage die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für Zwecke der Rechnungslegung, kann die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit der bilanziellen Behandlung bei der Geschäftseinheit verteilt werden.
3Nicht anerkannte steuerliche Zulagen dürfen vorbehaltlich der §§ 28 und 29 nicht als Erträge behandelt werden, sie sind im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen.
(2) 1Anerkannte steuerliche Zulagen sind durch das Steuersystem gewährte Zulagen, soweit die jeweilige Zulage so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt.
2Anerkannte steuerliche Zulagen umfassen keine anrechenbaren oder erstattungsfähigen Steuern in Bezug auf zulässige Anrechnungssteuern oder unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern.
3Nicht anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die keine anerkannten steuerlichen Zulagen sind, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind.
(+++ § 27 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)
(1) 1Soweit eine nicht anerkannte steuerliche Zulage vorliegt, gilt § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn es sich um eine marktfähige und übertragbare steuerliche Zulage handelt.
2Überträgt der originär Anspruchsberechtigte die steuerliche Zulage innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist ist abweichend von § 27 Absatz 1 nicht der Nennwert, sondern der Veräußerungspreis als Ertrag anzusetzen.
3Überträgt der originär Anspruchsberechtigte die steuerliche Zulage nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der steuerlichen Zulage und dem Veräußerungspreis anzusetzen.
4Wenn die steuerliche Zulage ungenutzt ganz oder teilweise verfällt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der steuerlichen Zulage im Verfallszeitpunkt zu erfassen.
(2) 1Eine marktfähige und übertragbare steuerliche Zulage ist beim Übertragungsempfänger in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der steuerlichen Zulage und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die steuerliche Zulage im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird.
2Wird die steuerliche Zulage weiterübertragen, ist der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust im Geschäftsjahr der Übertragung zu erfassen.
3Der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entspricht dem Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der steuerlichen Zulage.
(3) 1Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind durch das Steuersystem gewährte Zulagen, die im gewährenden Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können.
2Eine steuerliche Zulage gilt als übertragbar:
3
(4) 1Für Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 gelten der originär Anspruchsberechtigte (Übertragender) und der Übertragungsempfänger als verbundene Personen, wenn der eine, mittelbar oder unmittelbar, zu 50 Prozent wert- oder stimmrechtsmäßig an dem anderen beteiligt ist oder eine andere Person jeweils an dem originär Anspruchsberechtigten und dem Übertragungsempfänger eine entsprechende Beteiligung hält.
2Besteht eine Kontrollbeteiligung ist von einer Verbundenheit auszugehen.
(1) 1Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 39 sind anerkannte Steuervorteile, die dem Inhaber aus einer anerkannten Beteiligung unmittelbar oder mittelbar über eine steuertransparente Struktur nicht gruppenzugehöriger Einheiten zufließen, bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern des Inhabers hinzuzurechnen, soweit sie die angefallenen erfassten Steuern vermindert haben.
2Anerkannte Steuervorteile sind nicht anerkannte steuerliche Zulagen oder steuerlich verrechenbare Verluste durch die anerkannte Beteiligung, soweit sie den Investitionsbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vermindern.
3Sofern der Investitionsbetrag gemäß Absatz 2 auf null vermindert ist, sind die angepassten erfassten Steuern um zugeflossene Beträge im Sinne des Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aus der anerkannten Beteiligung zu kürzen.
4Dies gilt für die in Absatz 2 Nummer 3 oder 4 aufgeführten Beträge oder anerkannte steuerliche Zulagen nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Satz 1 hinzugerechneten anerkannten Steuervorteile insgesamt nicht übersteigen.
(2) 1Die Investition des Inhabers in eine anerkannte Beteiligung wird um die folgenden Beträge, höchstens jedoch bis auf null, vermindert:
2
(3) Eine anerkannte Beteiligung ist eine Beteiligung an einer steuertransparenten Einheit,
(4) Die Anwendung des Absatzes 1 ist der Anwendung des § 39 auf die anerkannte Beteiligung vorrangig.
(1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, werden bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit belegen ist.
(2) 1Absatz 1 gilt für Gewinne oder Verluste, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt:
2
(3) 1Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne dieses Paragraphen, wenn sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen, sind die folgenden Tätigkeiten:
2
(4) 1Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 oder 3 stehen sind direkt zuzuordnen.
2Aufwendungen, die nur in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind entsprechend dem Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.
(5) Die Gewinne oder Verluste im Sinne des Absatzes 3 sind abweichend von Absatz 1 nicht auszunehmen, soweit sie insgesamt den Betrag von 50 Prozent der Gewinne oder Verluste nach Absatz 2 dieser Geschäftseinheiten in demselben Steuerhoheitsgebiet übersteigen.
1Aufwendungen und Erträge auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Kreditinstituten sind bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts erfolgswirksam zu behandeln.
2Ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in hartes Kernkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen.
3Satz 1 ist auf Restricted-Tier-1-Instrumente von Versicherern entsprechend anzuwenden.
4Restricted-Tier-1-Instrument ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in Eigenkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das andere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen.
(1) Erträge einer Versicherungseinheit, die diese aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.
(2) Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.
(1) 1Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Erträgen stehen, die nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 zu kürzen sind.
2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Erträge die Gebühren für die Anlagenverwaltung abdecken.
(2) Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Gewinnen stehen, die nach § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 zu kürzen sind.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können die von einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesenen Aufwendungen, die für aktienbasierte Vergütungen geleistet wurden, durch die nach steuerlichen Vorschriften des Belegenheitsstaats dieser Geschäftseinheit als Betriebsausgaben zugelassenen aktienbasierten Vergütungen ersetzt werden.
2Wird das Wahlrecht nach Satz 1 für Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind, muss bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das Antragsjahr ein Korrekturbetrag berücksichtigt werden.
3Dieser Betrag entspricht der positiven Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aller bereits abgezogenen Aufwendungen für diese Vergütungen und dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, die berücksichtigt hätten werden können, wenn das Wahlrecht bereits für diese Geschäftsjahre ausgeübt worden wäre.
(2) Wurden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer Aktienoption abgezogen und wird diese Option nicht ausgeübt, sind die abgezogenen Beträge dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres hinzuzurechnen, in dem die Aktienoption letztmalig hätte ausgeübt werden können.
(3) 1Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist einheitlich für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben.
2In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen wird, muss die Geschäftseinheit die positive Differenz zwischen den nach Absatz 1 zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben und allen während der Inanspruchnahme dieses Wahlrechts entstandenen und nicht geleisteten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen berücksichtigen.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Vermögenswerte und Schulden, die im Konzernabschluss zum beizulegenden Zeitwert erfasst oder bei denen Anpassungen aufgrund von Wertminderungstests vorgenommen worden sind, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts abweichend mit dem maßgeblichen Buchwert nach Absatz 2 angesetzt werden (Realisationsmethode).
2Aufwendungen und Erträge aus der Erfassung des beizulegenden Zeitwerts oder der Anwendung des Wertminderungstests im Sinne des Satzes 1 sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.
(2) 1Maßgeblicher Buchwert ist der Buchwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das das Wahlrecht im Sinne des Absatzes 1 ausgeübt wird, im Jahresabschluss angesetzt worden ist.
2Bei Vermögenswerten und Schulden, die zu einem späteren Zeitpunkt erworben, hergestellt oder angefallen sind, sind die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder der Vereinnahmungsbetrag maßgebend.
(3) 1Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Vermögenswerte und Schulden aller Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind, einheitlich auszuüben.
2Die Ausübung kann auf alle materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf alle Investmenteinheiten beschränkt werden.
(4) Wird das Wahlrecht nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 widerrufen, ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das der Widerruf erfolgt, im Jahresabschluss angesetzt worden ist, und dem maßgeblichen Buchwert im Sinne des Absatzes 2 zu berücksichtigen.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann der Nettogewinn aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen des Geschäftsjahrs und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Fünfjahreszeitraum) für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich jährlich nach Absatz 2 verteilt und der effektive Steuersatz nach § 57 Absatz 1 neu berechnet werden.
2Nettogewinn im Sinne dieses Paragraphen ist der positive Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Veräußerungsvorgänge zwischen Geschäftseinheiten innerhalb derselben Unternehmensgruppe.
(2) 1Der Nettogewinn im Sinne des Absatzes 1 ist, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums, in dem ein Nettoverlust entstanden ist (Verlustjahr), bis zur Höhe des Nettoverlusts zu verrechnen.
2Der Nettoverlust entspricht dem negativen Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr.
(3) Verbleibt nach Anwendung des Absatzes 2 ein Restbetrag, ist dieser gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum zu verteilen (Jahresbetrag) und den einzelnen Geschäftseinheiten nach der folgenden Formel zuzuweisen:
(4) War eine Geschäftseinheit, die bei der Ermittlung des Verhältnisses nach Absatz 3 mit einbezogen wurde, in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nicht in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen, wird der auf diese Geschäftseinheit entfallende Teil gleichmäßig auf andere in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten verteilt.
(5) Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder Nettoverluste des Antragsjahres sind bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste aus Geschäftsvorfällen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind und einem gemeinsamen Gruppenbesteuerungssystem unterliegen, nach den Konsolidierungsgrundsätzen der obersten Muttergesellschaft zusammengefasst werden.
(2) 1Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich auszuüben.
2Bei Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts sind Anpassungen zur Verhinderung einer Doppelerfassung oder Nichterfassung vorzunehmen.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.
(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 21 für qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.
(2) Qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind Gewinne oder Verluste aus Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1), die
(3) 1Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einheitlich auszuüben.
2Der Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts ist bezogen auf Eigenkapitalbeteiligungen nicht möglich, bei denen es infolge der Ausübung des Wahlrechts zu einer Verlustberücksichtigung gekommen ist.
3Für diese Eigenkapitalbeteiligungen gilt Absatz 1 ungeachtet des Widerrufs fort.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste einer Geschäftseinheit als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des § 21 zu behandeln.
(2) Qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste sind Gewinne oder Verluste aus Währungsumrechnungsdifferenzen, soweit sie
(3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Sanierungserträge einer Geschäftseinheit bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.
(2) Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind Erträge aus einem Schuldenerlass, wenn
(3) Qualifizierte Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind im Fall des
(1) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ist der Betrag, der im Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn die Betriebsstätte als ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwendet worden sind, Rechnung gelegt hätte.
(2) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nach Absatz 1 ist für das Geschäftsjahr so anzupassen, dass
(3) 1Bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr der Teil der Einkünfte, der im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht der Besteuerung unterliegt und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen ist.
2Aufwendungen sind dem Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur zuzuordnen, soweit sie nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich berücksichtigt worden und diesem Steuerhoheitsgebiet keine Tätigkeiten zuzuordnen sind.
(4) 1Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte nach den Absätzen 1 bis 3 darf bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts des Stammhauses nicht berücksichtigt werden.
2Abweichend von Satz 1 ist der Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen, wenn dieser bei der Ermittlung des Gewinns des Stammhauses berücksichtigt wird und soweit dieser nicht mit steuerlichen Einkünften verrechnet wird, die im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses und der Betriebsstätte der Besteuerung unterliegen.
3Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in nachfolgenden Geschäftsjahren sind bis zur Höhe des nach Satz 2 zugerechneten Mindeststeuer-Verlusts dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen.
(1) 1Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit ist um den Teil zu reduzieren, der den Gesellschaftern zuzuordnen ist, die nicht Teil der Unternehmensgruppe sind, und die ihren Eigenkapitalanteil an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur mittelbar halten.
2Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die selbst oberste Muttergesellschaft ist oder für transparente Einheiten, soweit diese unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur durch eine transparente oberste Muttergesellschaft gehalten werden.
(2) Der nach Anwendung von Absatz 1 verbleibende Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ist
(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um
(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes
(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) 1Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als die erwarteten angepassten erfassten Steuern, werden die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet so behandelt, als hätten sie einen zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der Differenz zwischen den angepassten erfassten Steuern und den erwarteten angepassten erfassten Steuern.
2Mindeststeuer-Gesamtverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, wenn dieser negativ oder null ist.
(2) 1Die erwarteten angepassten erfassten Steuern betragen:
1
2Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz
(3) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist kein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 1 anzusetzen.
2In diesem Fall ist die Differenz im Sinne des Absatzes 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen.
3Dieser Vortrag kürzt den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern in den folgenden Geschäftsjahren, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und ein positiver Betrag angepasster erfasster Steuern ergeben; die Kürzung erfolgt höchstens jedoch bis auf null.
4Der Vortrag nach Satz 2 hat bis zu dessen vollständigem Verbrauch bezogen auf die jeweilige Unternehmensgruppe und das jeweilige Steuerhoheitsgebiet und ungeachtet des Verbleibs einer Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet zu erfolgen.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, soweit ein fiktiver latenter Steueranspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 52 Absatz 3 zu erfassen ist.
1Den bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden folgende Beträge hinzugerechnet:
2
Die bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden gekürzt um
(1) 1Die erfassten Steuern einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten, steuertransparenten Einheiten, hybriden Einheiten sowie Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung und Steuern auf Ausschüttungen werden wie folgt zugerechnet:
2
(2) 1Die nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 zuzurechnenden erfassten Steuern bezogen auf passive Erträge sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:
2
(3) 1Im Fall des § 42 Absatz 4 Satz 2 sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte anfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu behandeln.
2Die nach Satz 1 zuzurechnenden erfassten Steuern dürfen den Betrag des Gewinns der Betriebsstätte, multipliziert mit dem höchsten inländischen Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses, nicht übersteigen.
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 92 +++)
(1) 1Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für eine Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern, wenn der anwendbare Steuersatz niedriger ist als der Mindeststeuersatz, und in allen anderen Fällen der unter Zugrundelegung des Mindeststeuersatzes neu berechneten latenten Steuern, die sich auf die erfassten Steuern für dieses Geschäftsjahr beziehen.
2Dabei sind die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen sowie folgende Positionen ausgeschlossen:
3
(2) 1Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist wie folgt anzupassen:
2
(3) 1Ein latenter Steueranspruch, der nach Absatz 1 zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz zu erfassen ist, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 anhand des Mindeststeuersatzes neu berechnet werden, sofern die steuerpflichtige Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust dieses Geschäftsjahres zurückzuführen ist.
2Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern wird um den Betrag verringert, um den sich ein latenter Steueranspruch aufgrund einer Neuberechnung nach Satz 1 erhöht.
(4) 1Eine latente Steuerschuld, die nach Absatz 1 berücksichtigt worden ist, die nicht nach Absatz 5 von der Nachversteuerung ausgenommen und die nicht bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag):
2Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist als Minderung der erfassten Steuern des fünften vorangegangenen Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln.
3Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag im Sinne des Absatzes 1 im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
(5) 1Von der Nachversteuerung nach Absatz 4 sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Posten ausgenommen:
2
(6) Unzulässige Abgrenzung bedeutet
(7) Nicht geltend gemachte Abgrenzung bedeutet jede Erhöhung einer latenten Steuerschuld bei einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr, die voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums wieder aufgelöst wird und die auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen wird.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann mit Abgabe des ersten Mindeststeuer-Berichts für ein Steuerhoheitsgebiet von der Anwendung des § 50 abgesehen werden.
2Für jedes Geschäftsjahr, in dem für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Verlust vorliegt, wird ein latenter Steueranspruch in folgender Höhe angesetzt:
2
3Latenter Steueranspruch = Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz
(2) Der latente Steueranspruch ist in nachfolgende Geschäftsjahre vorzutragen und in jedem dieser nachfolgenden Geschäftsjahre, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn nach Teil 5 dieses Gesetzes ergibt, um folgenden Betrag aufzulösen, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des latenten Steueranspruchs nach Absatz 1:
Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns x Mindeststeuersatz
(3) 1In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 widerrufen wird, ist der latente Steueranspruch aufzulösen.
2Die erstmalige Anwendung des § 50 in einem Geschäftsjahr gilt als Widerruf nach Satz 1.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem.
2Für den Fall, dass die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit ist, gelten Satz 1 und die Absätze 1 bis 3 für den Mindeststeuer-Verlust der transparenten Einheit, der sich nach Anwendung des § 69 Absatz 2 ergibt, entsprechend.
3Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour tatsächlich anwendet, verschiebt sich die Anwendung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts entsprechend.
(1) Eine im Jahresabschluss der Geschäftseinheit ausgewiesene Erhöhung der Steuerschuld vorangegangener Geschäftsjahre wird als Änderung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt, in dem die Änderung vorgenommen wird.
(2) 1Eine im Jahresabschluss der Geschäftseinheit ausgewiesene Minderung der Steuerschuld für ein vorangegangenes Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet führt zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für dieses Geschäftsjahr nach § 57 Absatz 1. Bei der Neuberechnung nach § 57 Absatz 1 wird von den angepassten erfassten Steuern, die für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ermittelt wurden, die Minderung der erfassten Steuern abgezogen.
2Der Mindeststeuer-Gewinn für das Geschäftsjahr und dazwischenliegende Geschäftsjahre ist entsprechend anzupassen, soweit nach der Anwendung von Satz 2 entsprechende Folgeanpassungen notwendig sind.
(3) 1Absatz 2 gilt auch, soweit ein steuerlicher Verlust in ein früheres Geschäftsjahr zurückgetragen wird (Verlustrücktrag).
2In diesem Fall ist für das Geschäftsjahr, in dem der steuerliche Verlust entsteht, ein fiktiver latenter Steueranspruch in Höhe des zurückgetragenen steuerlichen Verlusts multipliziert mit dem für das frühere Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz, höchstens jedoch dem Mindeststeuersatz, im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern zu erfassen.
3Die Umkehrung dieses latenten Steueranspruchs ist im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für das Geschäftsjahr zu erfassen, in das der steuerliche Verlust zurückgetragen wurde.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr eine Minderung der erfassten Steuern als Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr, in dem die Anpassung vorgenommen wird, behandelt werden, soweit die Minderung der erfassten Steuern insgesamt weniger als 1 Million Euro beträgt.
(5) 1Der latente Steueraufwand aufgrund einer Absenkung des anwendbaren inländischen Steuersatzes ist als Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Steuerschuld aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu behandeln, wenn die Absenkung zu einer Unterschreitung des Mindeststeuersatzes führt.
2Der latente Steueraufwand aufgrund einer Erhöhung des anwendbaren inländischen Steuersatzes ist, wenn er gezahlt wurde, entsprechend den Absätzen 1 bis 3 als eine vorgenommene Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Verbindlichkeit aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu behandeln, sofern der Steuersatz, der bei der Bildung der latenten Steuerschuld zu Grunde gelegt worden ist, unter dem Mindeststeuersatz liegt.
3Diese Anpassung ist bis zur Höhe des Betrags möglich, um den der mit dem Mindeststeuersatz neuberechnete latente Steueraufwand angestiegen ist.
(6) Ist ein 1 Million Euro übersteigender Betrag des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der in den angepassten erfassten Steuern für ein Geschäftsjahr berücksichtigt wurde, binnen drei Jahren nach Ablauf dieses Geschäftsjahres noch nicht entrichtet worden, werden der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der noch nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer geltend gemacht wurde, nach § 57 Absatz 1 neu berechnet, indem die noch nicht entrichteten Beträge aus den angepassten erfassten Steuern herausgerechnet werden.
(+++ § 52 Abs. 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 3 +++)
(1) 1Für die Unternehmensgruppe ist der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr wie folgt zu ermitteln:
1
2 Der effektive Steuersatz ist auf vier Stellen nach dem Komma zu runden.
3Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern ist die Summe aller Beträge der angepassten erfassten Steuern aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten.
4Mindeststeuer-Gesamtgewinn ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten.
(2) Für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach Absatz 1 ist eine staatenlose Geschäftseinheit so zu behandeln, als wäre sie in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie die einzige Geschäftseinheit ist.
(3) Die Beträge der angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste von Investmenteinheiten sind bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach Absatz 1 auszunehmen.
(+++ § 53 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 91 +++)
(1) Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.
(2) 1Der Steuererhöhungsbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet ist für ein Geschäftsjahr wie folgt zu ermitteln:
1
2 Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist nicht nach Satz 1 zu berücksichtigen, soweit sie nicht erhoben oder bestritten wird.
3Satz 2 gilt nur, wenn für die Nichterhebung oder die Streitigkeiten höherrangiges Recht oder eine gegenüber dem Steuerhoheitsgebiet bestehenden Vereinbarung, welche die Besteuerung der betreffenden Unternehmensgruppe begrenzt, ursächlich ist.
4Eine für ein Geschäftsjahr nach Satz 2 nicht zu berücksichtigende Steuer ist für dieses Geschäftsjahr zu berücksichtigen, wenn die Steuer tatsächlich entrichtet worden und nicht mehr bestritten ist.
(3) 1Der Ergänzungssteuersatz entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz nach § 53 Absatz 1. Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr und dem substanzbasierten Freibetrag nach § 58. Übersteigt der Ergänzungssteuersatz 15 Prozent, ist § 46 Absatz 3 ungeachtet eines Antrags und vorbehaltlich des § 46 Absatz 4 auf den übersteigenden Teil anzuwenden.
2Für Zwecke der Anwendung von § 46 Absatz 3 entspricht der Vortrag der Summe der Beträge der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr.
(4) 1Vorbehaltlich des § 57 Absatz 3 wird der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 den in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, für die im Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Gewinn nach dem dritten Teil dieses Gesetzes ermittelt wurde, wie folgt zugeordnet:
1
2 Für den Fall, dass sich für das Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Gesamtgewinn ergibt und der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 auf eine Neuberechnung nach § 57 Absatz 1 zurückzuführen ist, wird der Steuererhöhungsbetrag den Geschäftseinheiten entsprechend Satz 1 auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftsjahre zugeordnet, für die die Neuberechnungen nach § 57 Absatz 1 vorgenommen wurden.
(1) 1Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach § 53 und des Steuererhöhungsbetrags nach § 54 ist bei in Minderheitseigentum stehenden Gruppen so vorzunehmen, als ob es sich bei dieser Gruppe um eine separate Unternehmensgruppe handeln würde.
2Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Gruppen sind bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Mindeststeuer-Gesamtgewinns nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht Teil einer in Minderheitseigentum stehenden Gruppe ist, hat entsprechend Absatz 1 zu erfolgen.
(3) 1Eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit ist jede Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung in Höhe von 30 Prozent oder weniger hält.
2Eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft ist jede in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die mittelbar oder unmittelbar eine Kontrollbeteiligung an anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten hält, wenn nicht eine andere in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine mittelbare oder unmittelbare Kontrollbeteiligung an der erstgenannten Geschäftseinheit hält.
3Eine in Minderheitseigentum stehende Gruppe ist eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft mit allen im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Kontrollbeteiligung hält.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann der Steuererhöhungsbetrag jährlich abweichend von § 54 für in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten mit null angesetzt werden, wenn für das Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre
(2) Absatz 1 gilt nicht für staatenlose Geschäftseinheiten oder Investmenteinheiten.
(3) 1Bei dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtumsatz beziehungsweise dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Mindeststeuer-Gesamtverlust handelt es sich um den Durchschnitt des in diesem Steuerhoheitsgebiet verzeichneten Mindeststeuer-Umsatzes beziehungsweise des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das laufende und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre.
2Der Mindeststeuer-Gesamtumsatz eines Steuerhoheitsgebiets für ein Geschäftsjahr entspricht der Summe der Mindeststeuer-Umsätze aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten für dieses Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der nach Teil 3 berechneten Anpassungen.
(1) Führen § 36 Absatz 1, § 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie § 71 zu einer Änderung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für ein vorangegangenes Geschäftsjahr,
(2) Wenn nach Absatz 1 ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag für das Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr entstanden ist und sich im laufenden Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Gesamtgewinn ergibt, entspricht für Zwecke der Anwendung von § 9 Absatz 2 der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheit dem nach § 54 Absatz 4 für diese Geschäftseinheit ermittelten Steuererhöhungsbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz nach § 54 Absatz 1.
(3) 1Wenn aufgrund von § 46 ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entstanden ist, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn für Zwecke der Anwendung von § 9 Absatz 2 jeder in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheit dem Ergebnis des dieser Geschäftseinheit danach zuzurechnenden Ergänzungssteuerbetrags geteilt durch den Mindeststeuersatz.
2Der zusätzliche Steuererhöhungsbetrag, der den einzelnen Geschäftseinheiten zuzurechnen ist, ist nur unter den Geschäftseinheiten aufzuteilen, für die sich ein angepasster erfasster Steuerbetrag ergibt, der weniger als null und weniger als der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust der betreffenden Geschäftseinheit multipliziert mit dem Mindeststeuersatz beträgt.
3Die Aufteilung erfolgt anteilig auf der Grundlage des folgenden Betrags für jede dieser Geschäftseinheiten:
3
4 (Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust x Mindeststeuersatz) – angepasste erfasste Steuern
(4) Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag für das Geschäftsjahr nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 54 Absatz 4 Satz 1 zugerechnet, wird diese Geschäftseinheit für die Zwecke des Teils 2 als niedrig besteuerte Geschäftseinheit behandelt.
(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:
5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte + 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte |
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.
(1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind
(2) 1Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.
2Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers.
3Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:
4
(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt.
(1) 1Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte entsprechen dem Buchwert folgender im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegener materieller Vermögenswerte:
2
(2) 1Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen:
2
(3) 1Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die durchschnittlichen Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen, wie sie im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesen sind.
2Für den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers nach Absatz 2 Satz 2 ist auf den durchschnittlichen Betrag des Nutzungsrechts am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen.
(1) 1Die §§ 59 und 60 sind auf Betriebsstätten entsprechend anzuwenden.
2Dabei richten sich die maßgeblichen Werte nach der Rechnungslegung der Betriebsstätte nach § 42. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte nach Satz 1 sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind.
3Die bei der Betriebstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht erneut zu berücksichtigen.
(2) 1Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:
2
(1) 1Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
2
| Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
|---|---|
| 2023 | 10 |
| 2024 | 9,8 |
| 2025 | 9,6 |
| 2026 | 9,4 |
| 2027 | 9,2 |
| 2028 | 9,0 |
| 2029 | 8,2 |
| 2030 | 7,4 |
| 2031 | 6,6 |
| 2032 | 5,8 |
(2) 1Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
2
| Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
| 2023 | 8,0 |
| 2024 | 7,8 |
| 2025 | 7,6 |
| 2026 | 7,4 |
| 2027 | 7,2 |
| 2028 | 7,0 |
| 2029 | 6,6 |
| 2030 | 6,2 |
| 2031 | 5,8 |
| 2032 | 5,4 |
(1) Haben sich zwei oder mehr Unternehmensgruppen zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt für Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss der Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 als erreicht, wenn die Summe der in den Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse 750 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(2) Schließt sich eine Einheit, die keiner Unternehmensgruppe angehört, mit einer anderen Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine oder haben beide Parteien für Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss keinen Konzernabschluss aufgestellt, gilt für solche Geschäftsjahre der Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 als erreicht, wenn die Summe der in den Konzern- und Einzelabschlüssen der Parteien für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse 750 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(3) 1Teilt sich eine Unternehmensgruppe, die die Umsatzgrenze erfüllt, in zwei oder mehr Unternehmensgruppen (Teilunternehmensgruppen), gilt für eine Teilunternehmensgruppe die Umsatzgrenze für die ersten vier Geschäftsjahre, die nach der Teilung enden, als erfüllt, wenn sie im ersten Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, den Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erreicht.
2Für das zweite bis vierte Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, gilt die Umsatzgrenze als erfüllt, wenn sie den Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in mindestens zwei jener Geschäftsjahre erreicht.
(4) § 1 Absatz 3 gilt für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede Vereinbarung, bei der
(6) Teilung im Sinne des Absatzes 3 ist jede Vereinbarung, nach der Einheiten einer Unternehmensgruppe in mindestens zwei Unternehmensgruppen geteilt werden, sodass sie nicht mehr von derselben obersten Muttergesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen werden.
(1) Die beitretende oder austretende Geschäftseinheit gilt im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
2
(3) 1Für Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine beitretende Geschäftseinheit eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit in einem Geschäftsjahr einer Unternehmensgruppe angehört.
2Dies gilt sinngemäß, wenn die Geschäftseinheit selbst zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe wird.
3Eine austretende Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit nicht mehr einer Unternehmensgruppe angehört.
Die Veräußerung oder der Erwerb einer Kontrollbeteiligung an einer beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheit belegen ist, oder im Fall einer steuertransparenten Einheit das Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die Vermögenswerte befinden, den Erwerb oder die Veräußerung dieser Kontrollbeteiligung in gleicher oder ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen den steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer belegt.
(1) 1Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt (übertragende Geschäftseinheit), bezieht die Gewinne oder Verluste der Übertragung in die Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts ein.
2Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Schulden erwirbt (übernehmende Geschäftseinheit), übernimmt bei der Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts die Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden, die auf der Grundlage der von der obersten Muttergesellschaft im Konzernabschluss angewandten Rechnungslegungsstandards ermittelt wurden.
3§ 21 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten bei der übertragenden Geschäftseinheit führt, dass
(4) Setzt eine Geschäftseinheit in ihrem Belegenheitsstaat aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert an, ist auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit
(5) Für Zwecke der Absätze 2, 3 und 6 ist eine Mindeststeuer-Reorganisation eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes oder eine Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall, bei der oder dem
(6) 1Für Zwecke der Absätze 3 bis 5 ist ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust ein besteuerter Gewinn oder Verlust der übertragenden Geschäftseinheit, der aus einer Mindeststeuer-Reorganisation resultiert.
2Ist der in der Rechnungslegung ausgewiesene Gewinn oder Verlust aus der Umstrukturierung geringer als der Gewinn oder Verlust nach Satz 1, ist dieser Betrag als nicht begünstigter Gewinn oder Verlust zu berücksichtigen.
(1) Die Berechnung des Steuererhöhungsbetrags des Joint Venture und seiner Tochtergesellschaften erfolgt entsprechend den Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87, als handle es sich bei den Tochtergesellschaften um Geschäftseinheiten einer selbstständigen Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft.
(2) Eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einem Joint Venture oder einer seiner Tochtergesellschaften beteiligt ist, wendet die Primärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 8 bis 10 auf den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Steuererhöhungsbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe an.
(3) 1Der Steuererhöhungsbetrag der Joint-Venture-Gruppe wird um den jeder Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an dem Steuererhöhungsbetrag für jedes Mitglied der Joint-Venture-Gruppe gekürzt, der nach Absatz 2 einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt.
2Ein verbleibender Betrag ist für Zwecke der Sekundärergänzungssteuerregelung dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 11 Absatz 1 Satz 2 hinzuzurechnen.
3Der Steuererhöhungsbetrag der Joint-Venture-Gruppe ist der Anteil an dem Steuererhöhungsbetrag, der der obersten Muttergesellschaft in Bezug auf alle Mitglieder der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist.
(4) Ein Joint Venture im Sinne dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 5 eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden und wenn diese oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent an der Einheit hält.
(5) Ein Joint Venture umfasst nicht
(6) Eine Joint-Venture-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes umfasst ein Joint Venture und seine Tochtergesellschaften.
(7) 1Eine Joint-Venture-Tochtergesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit, deren Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture in den Konzernabschluss einbezogen werden oder bei Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards in den Konzernabschluss einbezogen werden würden.
2Jede Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft wird wie eine gesonderte Joint-Venture-Tochtergesellschaft behandelt.
(1) 1Geschäftseinheiten und ausgeschlossene Einheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen, die zu einer Unternehmensgruppe mit mehreren Muttergesellschaften gehören (Mehrmütter-Unternehmensgruppe), gelten als Mitglieder einer einzigen Unternehmensgruppe.
2Eine Einheit nach Satz 1, mit Ausnahme von ausgeschlossenen Einheiten, ist eine Geschäftseinheit, wenn sie von der Mehrmütter-Unternehmensgruppe in den Konzernabschluss einbezogen oder wenn an ihr eine Kontrollbeteiligung von Einheiten der Mehrmütter-Unternehmensgruppe gehalten wird.
(2) Der Konzernabschluss einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe ist der Konzernabschluss nach Absatz 8 Nummer 2 oder Absatz 9 Nummer 5, der nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard aufgestellt wurde, welcher als der Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft gilt.
(3) Die obersten Muttergesellschaften der einzelnen Unternehmensgruppen, die zusammen die Mehrmütter-Unternehmensgruppe bilden, gelten als oberste Muttergesellschaften der Mehrmütter-Unternehmensgruppe.
(4) Die Muttergesellschaften einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe, einschließlich der obersten Muttergesellschaften, wenden die Primärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 8 bis 10 in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil an dem Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe jeweils getrennt an.
(5) Geschäftseinheiten einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe wenden die Sekundärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 11, 12 und 14 an und berücksichtigen dabei den Steuererhöhungsbetrag für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit der Mehrmütter-Unternehmensgruppe.
(6) 1Unbeschadet des § 75 Absatz 1 Satz 1 haben die obersten Muttergesellschaften der Mehrmütter-Unternehmensgruppe den Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
2Der Mindeststeuer-Bericht hat Angaben zu jeder einzelnen Unternehmensgruppe der Mehrmütter-Unternehmensgruppe zu enthalten.
3§ 75 Absatz 2 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.
(7) Für Zwecke der Absätze 1 bis 6 umfasst eine Mehrmütter-Unternehmensgruppe mindestens zwei Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Vereinbarung getroffen haben, durch die eine Verbundstruktur oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung entsteht.
(8) 1Eine Verbundstruktur ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften selbstständiger Unternehmensgruppen, die die folgenden zwei Bedingungen erfüllt:
2
(9) Eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften selbstständiger Unternehmensgruppen, in deren Rahmen
(1) Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, wird um den betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Gewinn gekürzt, der auf die Gesellschafter der Eigenkapitalbeteiligung entfällt, vorausgesetzt,
(2) Der in einem Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, wird um den betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Verlust gekürzt, der auf die jeweilige Eigenkapitalbeteiligung entfällt, soweit die Gesellschafter dieser Eigenkapitalbeteiligungen den jeweiligen Verlust bei der steuerlichen Gewinnermittlung nutzen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Betriebsstätte,
(1) 1Der ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, wird um den Betrag abzugsfähiger Dividenden, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, höchstens jedoch in Höhe des Mindeststeuer-Gewinns, gekürzt, wenn
(2) Hält die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit, gilt Absatz 1 entsprechend für jede andere im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegene Geschäftseinheit, die einem Dividendenabzugsregime unterliegen, soweit deren Mindeststeuer-Gewinn von der obersten Muttergesellschaft an Empfänger weiter ausgeschüttet wird, die die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.
(3) Genossenschaft ist eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder zusammen vermarktet oder erwirbt und im Belegenheitsstaat einer Steuerregelung unterliegt, die für Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder, die über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden, steuerliche Neutralität gewährleisten soll.
(4) 1Ein Dividendenabzugsregime ist eine Steuerregelung, die zu einer Besteuerung einzig auf Ebene der Gesellschafter einer Einheit führt, indem die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen werden.
2Genossenschaftsdividenden werden in diesem Sinne als Ausschüttungen an die Mitglieder der Genossenschaft behandelt.
3Ein Dividendenabzugsregime schließt auch auf Genossenschaften anwendbare Regelungen ein, die Genossenschaften von der Besteuerung befreien.
(5) Abzugsfähige Dividende bedeutet in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt,
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann bei Geschäftseinheiten, die einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem unterliegen, die nach Absatz 2 ermittelte fiktive Ausschüttungssteuer zu den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr hinzuzugerechnet werden.
2Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 1; es ist einheitlich für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben.
(2) 1Die fiktive Ausschüttungssteuer entspricht dem niedrigeren der folgenden Beträge:
2
(3) 1Für jedes Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt wird, ist ein jährliches Nachversteuerungskonto für fiktive Ausschüttungen zu bilden.
2Es wird um die fiktive Ausschüttungssteuer erhöht, die nach Absatz 2 für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr gebildet wurde.
3Am Ende jedes Geschäftsjahres werden die offenen Salden der für frühere Geschäftsjahre gebildeten Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen in chronologischer Reihenfolge jeweils bis zu ihrem vollen Betrag der Reihe nach um die folgenden Posten bis null gemindert:
4
(4) 1Ein Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag wird für das Steuerhoheitsgebiet gebildet, wenn der in Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Betrag den offenen Saldo der Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen übersteigt.
2Der Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag entspricht der Höhe dieses übersteigenden Betrags und wird in den folgenden Geschäftsjahren als Minderung der Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen dieser Geschäftsjahre berücksichtigt.
3Wird ein solcher Betrag in einem folgenden Geschäftsjahr berücksichtigt, so muss der Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag um diesen Betrag gemindert werden.
(5) Für am letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Bildung offene Salden auf Nachversteuerungskonten werden der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für dieses Geschäftsjahr nach § 57 neu berechnet, indem diese Salden als Minderung der zuvor für dieses Jahr bestimmten angepassten erfassten Steuern behandelt werden.
(6) Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, werden bei den angepassten erfassten Steuern nicht berücksichtigt, soweit sie ein Nachversteuerungskonto nach Absatz 3 mindern.
(7) In dem Geschäftsjahr, in dem eine Geschäftseinheit die Unternehmensgruppe verlässt oder im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte überträgt,
(8) 1Die Nachversteuerungsquote im Veräußerungsfall wird für jede aus der Unternehmensgruppe ausscheidende Geschäftseinheit anhand der folgenden Formel ermittelt:
1
2 Der Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit ist die Summe der Mindeststeuer-Gewinne der ausscheidenden Geschäftseinheit für jedes der Geschäftsjahre auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen.
3Der Netto-Gewinn des Steuerhoheitsgebiets ist die Summe der nach § 53 ermittelten Mindeststeuer-Gesamtgewinne des Steuerhoheitsgebiets für jedes der Geschäftsjahre, auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen.
(1) 1Abweichend von § 53 und vorbehaltlich des § 73 oder des § 74 wird der effektive Steuersatz einer Investmenteinheit, die keine steuertransparente Einheit ist, getrennt vom effektiven Steuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet wie folgt berechnet:
1
2 Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entfallen, und der erfassten Steuern, die der Investmenteinheit nach § 49 zuzurechnen sind.
3Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen nur die Steuern, die auf Gewinne entfallen, die zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören.
4Der der Unternehmensgruppe zuzurechnende Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entspricht dem der obersten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 in Anspruch genommen wurde.
5Sind in einem Steuerhoheitsgebiet mehr als eine Investmenteinheit belegen, so werden bezogen auf das Steuerhoheitsgebiet die angepassten erfassten Steuern und die der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteile am Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust zusammengenommen (effektiver Steuersatz aller in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten).
(2) 1Der Ergänzungssteuerbetrag einer Investmenteinheit entspricht dem Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit multipliziert mit dem Betrag, um den der der Unternehmensgruppe zuzurechnende Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den substanzbasierten Freibetrag (§§ 58 bis 62) der Investmenteinheit übersteigt.
2Der Ergänzungssteuersatz einer Investmenteinheit ist die Differenz, um die der Mindeststeuersatz den effektiven Steuersatz der Investmenteinheit übersteigt.
3Ist in diesem Steuerhoheitsgebiet mehr als eine Investmenteinheit belegen, so werden die der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteile am Mindeststeuer-Gewinn der in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten, die für jede dieser Investmenteinheiten ermittelt werden, und die für jede dieser Investmenteinheiten ermittelten substanzbasierten Freibeträge jeweils zusammengenommen, um den effektiven Steuersatz für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten zu berechnen.
(3) Der substanzbasierte Freibetrag für eine Investmenteinheit wird nach den §§ 58 bis 62 ungeachtet der Ausnahme in § 58 Absatz 1 ermittelt, wobei nur Lohnkosten gemäß § 59 und Vermögenswerte gemäß § 60 der Investmenteinheiten erfasst werden, die proportional zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit im Verhältnis zum gesamten Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gekürzt werden.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann eine Investmenteinheit als steuertransparente Gesellschaft behandelt werden, wenn
(2) 1Eine Geschäftseinheit, die eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit mittelbar über eine unmittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Einheit als zum Marktwert oder nach einer ähnlichen Regelung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 besteuert, wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung nach Absatz 1 Nummer 1 besteuert wird.
2Eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit ist eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.
(3) Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2. Wird die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen, so werden die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines von der Investmenteinheit gehaltenen Vermögenswerts oder einer von der Investmenteinheit gehaltenen Schuld auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte oder der Schuld zum ersten Tag des Jahres des Widerrufs bestimmt.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können gruppenzugehörige Gesellschafter, die keine Investmenteinheiten sind, die steuerpflichtigen Ausschüttungen ihrer Eigenkapitalbeteiligungen an Investmenteinheiten nach Absatz 2 behandeln, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung davon auszugehen ist, dass der Gesellschafter für diese einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt.
(2) Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt,
(3) 1Ein nicht ausgeschütteter Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Bezugsjahr ist nicht um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen zu kürzen, wenn diese Ausschüttungen oder fiktiven Ausschüttungen den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn eines früheren Bezugsjahres gemindert haben.
2Für Zwecke der Berechnung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns wird ein Mindeststeuer-Verlust insoweit gekürzt, wie er den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn am Ende eines vorangegangenen Geschäftsjahres gemindert hat.
3Wenn ein Mindeststeuer-Verlust für ein Geschäftsjahr bis zum Ende des letzten Bezugszeitraums, der dieses Geschäftsjahr umfasst, nicht auf null gekürzt wurde, erfolgt für den Restbetrag ein Investmentverlustvortrag, der in den folgenden Geschäftsjahren auf dieselbe Weise verrechnet wird wie ein Mindeststeuer-Verlust.
(4) 1Der nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Gesamtgewinn für ein Geschäftsjahr ist der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit für das untersuchte Geschäftsjahr, sofern ein solcher vorliegt, der um folgende Beträge bis null gekürzt wird:
2
(5) 1Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2
(6) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2. Wird die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen, so wird der proportionale Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters am nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn der Investmenteinheit für das untersuchte Jahr am Ende des Geschäftsjahres vor dem Jahr des Widerrufs als Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit für das Jahr des Widerrufs behandelt und das Ergebnis der Multiplikation des Mindeststeuersatzes mit diesem Mindeststeuer-Gewinn wird im Jahr des Widerrufs als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für die Zwecke des Teils 2 behandelt.
(1) 1Jede nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 steuerpflichtige Geschäftseinheit hat den Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des § 76 zu übermitteln.
2Bei mehreren nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, kann eine dieser Geschäftseinheiten im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht übermitteln.
3Konnte eine Geschäftseinheit davon ausgehen, dass eine andere im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht fristgerecht übermittelt, und stellt sich heraus, dass kein Mindeststeuer-Bericht abgegeben worden ist, so hat sie ihre Pflichten nach Satz 1 innerhalb eines Monats nachdem sie Kenntnis von der Nichtübermittlung erlangt hat, zu erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn
(3) 1Die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen.
2Abweichend von Satz 1 hat die Übermittlung spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist.
3Die Übermittlung hat über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu erfolgen.
4Den für die elektronische Übermittlung amtlich vorgeschriebenen Datensatz gibt das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt.
(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Mindeststeuer-Berichte an das jeweils zuständige Finanzamt.
2Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets den ihm nach Absatz 1 übermittelten Mindeststeuer-Bericht, wenn die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund einer innerstaatlichen anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden verpflichtet sind (Vertragsstaat).
3Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer-Berichte entgegen, die ihm von den in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind.
4Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Mindeststeuer-Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten.
5Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Mindeststeuer-Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt.
6§ 88a der Abgabenordnung ist zu beachten.
1In dem Mindeststeuer-Bericht sind anzugeben:
2
(1) 1Die Ausübung der in § 36 Absatz 1, § 50 Absatz 7, § 52 Absatz 4, § 56 Absatz 1, § 58 Absatz 2 und § 71 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für ein Geschäftsjahr.
2Die Bindung verlängert sich automatisch, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres widerruft.
(2) 1Die Ausübung der in § 5 Absatz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für fünf Geschäftsjahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird.
2Die Bindung verlängert sich automatisch für weitere fünf Jahre, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft.
3Der Widerruf bindet für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlrechte ist durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist.
(1) Die Safe-Harbour-Regelungen, die nach den §§ 79 bis 81, 84 bis 87 und 89 für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in Anspruch genommen werden können, gelten nicht in den Fällen, in denen
(2) Werden der zuständigen Behörde die Gründe, welche die Anspruchsberechtigung der betreffenden Safe-Harbour-Regelung wesentlich beeinträchtigt haben können, erst nach Eingang des Mindeststeuer-Berichts bei der zuständigen Behörde bekannt, beginnt die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54, ausgenommen soweit zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht, auf der Grundlage zugelassener vereinfachter Berechnungen bei Erfüllung einer der folgenden Tests für eine Unternehmensgruppe auf null reduziert:
2
(2) Zugelassene vereinfachte Berechnungen sind die in diesem Unterabschnitt enthaltenen alternativen Berechnungsgrundlagen betreffend den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindesteuer-Gewinn und der angepassten erfassten Steuern.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können für die Anwendung des § 79 bei unwesentlichen Geschäftseinheiten vereinfachte Ausgangsgrößen für den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindeststeuer-Gewinn und den Betrag der angepassten erfassten Steuern zugrunde gelegt werden.
2Unwesentliche Geschäftseinheiten sind Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.
(2) Für Zwecke des Absatzes 1 entsprechen
(3) Absatz 1 ist nicht auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Umsätzen von über 50 Millionen Euro anwendbar, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht nicht aus einem Einzelabschuss stammen, der auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 4) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 37) aufgestellt worden ist.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag bezogen auf einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet für das betreffende Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard, dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard und dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben wird.
2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den eine separate Ermittlung des effektiven Steuersatzes vorzunehmen ist, gesondert zu stellen.
3Der Antrag nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn:
4
(2) 1Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard erhoben, wenn die Ergänzungssteuer auf der Grundlage einer mit § 15 vergleichbaren ausländischen Regelung ermittelt wird.
2Abweichend von § 15 ist dabei die Verwendung eines lokalen Rechnungslegungsstandards nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3
(3) 1Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard erhoben, wenn die nationale Ergänzungssteuer entsprechend dem dritten bis neunten Teil dieses Gesetzes sowie entsprechend den §§ 92 und 93 erhoben wird.
2Abweichend von Satz 1 ist der Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard auch erfüllt, wenn die anerkannte nationale Ergänzungssteuer:
3
(4) Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben, wenn die Besteuerung der jeweiligen anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf der Grundlage eines mit § 76 vergleichbaren Berichtsstandards erfolgt.
(1) 1Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes eines Steuerhoheitsgebiets in einem Übergangsjahr und den darauffolgenden Jahren berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle zu Beginn des Übergangsjahres in den Abschlüssen aller Geschäftseinheiten in dem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr erfassten oder ausgewiesenen aktiven und passiven latenten Steuern.
2Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz oder zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz berücksichtigt werden, je nachdem, welcher der beiden Sätze niedriger ist.
3Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
4Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen.
5Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der nach Satz 4 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
6Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes werden die Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch nicht berücksichtigt.
(2) Aktive latente Steuern, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach Teil 3 ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet.
(3) 1Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, beruht der Ansatz der erworbenen Vermögenswerte (mit Ausnahme von Vorräten) auf dem von der veräußernden Geschäftseinheit ausgewiesenen Buchwert der übertragenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Veräußerung.
2Die aktiven und passiven latenten Steuern sind auf dieser Grundlage und unter Außerachtlassung der aktiven und passiven latenten Steuern, die aus der Übertragung resultieren, zu ermitteln.
3Abweichend von Satz 2 kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit von der erwerbenden Geschäftseinheit ein latenter Steueranspruch auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern ermittelt werden; dieser darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Satz 1 anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Kappungsbetrag).
4Für die Ermittlung der auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern im Sinne des Satzes 3 ist § 49 entsprechend anzuwenden und sind aktive latente Steuern der veräußernden Geschäftseinheit zu berücksichtigen, die bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 hätten berücksichtigt werden können, wäre der Veräußerungsgewinn bei ihr nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden.
5Der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.
6Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung der Sätze 3 bis 5 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Kappungsbetrags beanspruchen könnte.
7Für Zwecke dieses Absatzes gelten als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten auch Geschäftsvorfälle, die ungeachtet ihrer Form und ungeachtet des Umstands, ob sie zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder innerhalb der Geschäftseinheit stattfinden, als mit einer Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar angesehen werden.
8Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Buchwert eines Vermögenswerts aufgrund des Geschäftsvorfalls erhöht (zum Beispiel Finanzierungsleasing).
9Dabei ist allein die Erhöhung des steuerlichen Buchwerts ausreichend (zum Beispiel bei Sitzverlegung).
(4) 1Übergangsjahr im Sinne dieser Vorschrift bedeutet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in Bezug zu diesem Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, fällt.
2Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet tatsächlich anwendet, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.
(1) 1Unternehmensgruppen werden in den ersten fünf Jahren bei untergeordneter internationaler Tätigkeit von der Mindeststeuer (§ 2) befreit.
2Satz 1 gilt nicht für einen Primärergänzungssteuerbetrag, soweit dieser auf einem von einer ausländischen niedrig besteuerten Geschäftseinheit zuzurechnenden Steuererhöhungsbetrag beruht.
(2) Eine untergeordnete internationale Tätigkeit einer Unternehmensgruppe liegt für ein Geschäftsjahr vor, wenn
(3) 1Das Referenzsteuerhoheitsgebiet einer Unternehmensgruppe ist das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr, in dem sie erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweist.
2Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe des Nettobuchwerts aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.
(4) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt für die Primärergänzungssteuerregelung (§§ 8 bis 10) am 31. Dezember 2023, für die Sekundärergänzungssteuerregelung (§§ 11 bis 14) am 31. Dezember 2024. In den Fällen, in denen die Unternehmensgruppe erst nach den vorgenannten Zeitpunkten in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, fällt, beginnt der Zeitraum von fünf Jahren mit diesem Zeitpunkt.
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag (§ 54), einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57), in den Geschäftsjahren, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit), für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr mit null angesetzt, wenn die Unternehmensgruppe
(2) Auf Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in zwei unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen sind, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(3) 1Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag nach Absatz 1 oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, ist sie für alle folgenden Geschäftsjahre von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.
2Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen war.
3Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Absatzes 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.
(1) 1Für § 84 sind Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften (§ 67) als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln.
2Für den Gewinn oder Verlust vor Steuern, die Umsatzerlöse sowie die vereinfacht erfassten Steuern ist der qualifizierte Konzernabschluss maßgeblich.
(2) 1§ 84 gilt nicht für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft, wenn es sich bei dieser um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt.
2Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern gehalten werden.
(3) Wenn es sich bei der obersten Muttergesellschaft um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt oder diese einem Dividendenabzugsregime (§ 70) unterliegt, werden der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter zuzurechnen sind, entsprechend den §§ 69 und 70 gekürzt.
(4) 1§ 84 gilt für Investmenteinheiten nur, wenn sie keines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben und deren gruppenzugehörige Gesellschafter in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
2Dabei erfolgt abweichend von § 72 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung.
3Der Belegenheitsstaat bestimmt sich nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts.
4Sollte eine Investmenteinheit eines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben, kann dessen ungeachtet im Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters für alle übrigen Geschäftseinheiten § 84 in Anspruch genommen werden.
5Die Umsatzerlöse und der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit sind dann in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend den Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen.
6Für die Zwecke dieses Absatzes ist auch eine Versicherungsinvestmenteinheit eine Investmenteinheit.
1Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:
2
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86 die folgenden Definitionen:
2

(1) 1Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, nicht mehr aber für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2027 enden, ist die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 49 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 nach folgender Formel vorzunehmen:
1
2 Eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 7 Absatz 14, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15 Prozent unterliegt.
3Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
(2) 1Der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 ermittelt sich wie folgt:
1
2 Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit.
3Der effektive Steuersatz entspricht dem nach § 53 Absatz 1 ermittelten effektiven Steuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge.
4Entspricht der effektive Steuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 null.
5Steuern aufgrund einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer sind bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes zu berücksichtigen, soweit diese im Rahmen der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung nach der gleichen Maßgabe wie alle anderen erfassten Steuern anrechenbar sind.
(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung auch auf Einheiten Anwendung, die keine Geschäftseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind, ist für die Anwendung des Absatzes 1 insoweit ebenfalls eine Zurechnung zu diesen Einheiten vorzunehmen.
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 Prozent beträgt.
2Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden.
(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 gestellt, ist die Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet für alle den Geschäftsjahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 folgenden Geschäftsjahren von der Anwendung des § 84 Absatz 1 ausgeschlossen.
(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft.
2Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.
1Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuerregelung sind staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind.
2Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit oder eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
3Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.
§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.
1Die Mindeststeuer (§ 2) für ein Geschäftsjahr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet.
2Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(1) 1Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.
2Die Steuererklärung ist als Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtliche bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
3Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und bis dahin zu entrichten.
4Wird die Mindeststeuer abweichend von der Steueranmeldung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
5Wird die Mindeststeuer aufgrund unterbliebener Abgabe einer Steueranmeldung festgesetzt, ist die Mindeststeuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
6Im Fall des § 3 hat der für diesen Besteuerungszeitraum maßgebliche Gruppenträger die Steuererklärung nach Satz 1 abzugeben; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
7Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint-Venture-Tochtergesellschaften sind dem Steuererklärungspflichtigen gegenüber zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die dieser zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.
(2) Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht vor Ablauf der Frist nach § 75 Absatz 3. Enden mehrere Geschäftsjahre in einem Kalenderjahr, ist das letzte dieser Geschäftsjahre maßgebend.
(1) 1Für die Besteuerung nach diesem Gesetz ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist.
2Im Fall des § 3 ist das für die Besteuerung des Einkommens des Gruppenträgers zuständige Finanzamt zuständig.
3Ist der Steuerpflichtige eine transparente Einheit, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte dieser Einheit zuständig ist.
(2) Abweichende landesrechtliche Regelungen nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 1 Absatz 1, § 7 Absatz 10, § 15 Absatz 2 Nummer 3, § 18 Nummer 7, § 52 Absatz 4 und 6, § 56 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 83 Absatz 2 Nummer 2, § 84 Absatz 1 Nummer 1 und § 87 Nummer 5 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2) Wird der Steuererhöhungsbetrag für den Besteuerungszeitraum nicht in Euro ermittelt, ist er zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Geschäftsjahres, das im Besteuerungszeitraum endet, in Euro umzurechnen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Für das Bußgeldverfahren gilt § 410 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
(+++ § 98 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 +++)
(+++ § 98 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 101 Abs. 3 +++)
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Kommission entsprechend Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76) zu erlassen.
(4) 1Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe wird für Zwecke des § 52 mit null angesetzt, wenn für das betreffende Geschäftsjahr und das betreffende Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllt sind und die berichtspflichtige Geschäftseinheit für einen Safe Harbour optiert hat.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Unternehmensgruppe) der Safe-Harbour, die die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllen, zu erlassen.
Die Besteuerung nach diesem Gesetz oder nach einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, begründet keine Berechtigung zur Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.
(2) 1§ 11 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2024 beginnen.
2Satz 1 gilt nicht für Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegen sind, die die Option nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgeübt haben.
(3) Für die Übergangszeit (§ 84 Absatz 1) findet § 98 Absatz 1 keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht richtige oder nicht vollständige (§ 98 Absatz 1) Übermittlung rechtfertigen.