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Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen – MinStG

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1In dem Mindeststeuer-Bericht sind anzugeben:
2

1.
eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten, deren Steuernummern sowie deren Qualifikation im Sinne dieser Regelungen,
2.
eine Übersicht über die Konzernstruktur der Unternehmensgruppe, insbesondere der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
3.
die notwendigen Angaben zur Berechnung
a)
des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit (Teil 5),
b)
der Steuererhöhungsbeträge eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
c)
der Primärergänzungssteuerbeträge für jedes Steuerhoheitsgebiet sowie der nach der Sekundärergänzungssteuerregelung den einzelnen Steuerhoheitsgebieten zuzurechnenden Anteile am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge (Teil 2),
4.
eine Auflistung der nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ausgeübten Wahlrechte.

Geändert durch Art. 39 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25