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Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen – MinStG

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Die Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93.

Geändert durch Art. 39 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25