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Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen – MinStG

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1Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuerregelung sind staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind.
2Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit oder eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
3Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 39 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25