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Mindeststeuergesetz – MinStG

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1Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuerregelung sind staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind.
2Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit oder eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

3Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26