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Mindeststeuergesetz – MinStG

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1Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht.
2Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.

Geändert durch Art. 39 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26