(1) 1Die §§ 59 und 60 sind auf Betriebsstätten entsprechend anzuwenden.
2Dabei richten sich die maßgeblichen Werte nach der Rechnungslegung der Betriebsstätte nach § 42. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte nach Satz 1 sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind.
3Die bei der Betriebstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht erneut zu berücksichtigen.
(2) 1Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen: