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Mindeststeuergesetz – MinStG

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(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.

(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26