(1) Ausgeschlossene Einheiten sind
(2) 1Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestens
(3) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jede Einheit gesondert von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden.
2Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2.
(+++ § 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)