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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung – LBG

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Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25