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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung – LBG

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1Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann.
2§ 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25