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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung – LBG

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(1) 1Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.
2Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt.
3Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen.
4Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25