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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung – LBG

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1Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen.
2Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden.
3§ 41 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25