(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
(2) 1In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist.
2Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.