print

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung – LBG

arrow_left arrow_right

1Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß.
2An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25