1Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis6 sinngemäß. 2An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328