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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung – LBG

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(1) 1Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen.
2In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen.
3§ 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25